Oktober 2025

Unternehmertum trifft Arbeitslosigkeit

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Das Verwaltungsgericht hat am 21. Februar 2023 die steuerliche Behandlung eines sogenannten Haushaltslohns im Heiratsjahr beurteilt. Dabei handelte es sich um einen Lohn, den ein Ehegatte dem anderen im Jahr der Eheschliessung ausgerichtet hatte.

Im konkreten Fall zahlte der Ehemann seiner zukünftigen Ehefrau vor der Heirat einen Lohn von rund CHF 37'000, belegt durch einen Lohnnachweis. Strittig war, ob dieser Lohn als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar ist.

Entscheid des Gerichts:

1. Vor der Heirat: Der Haushaltslohn gilt als steuerbares Einkommen des Empfängers, da die Ehe noch nicht geschlossen war.

2. Nach der Heirat: Der Haushaltslohn wird nicht mehr als steuerbares Einkommen behandelt, da die Unterhaltspflichten der Ehe greifen und der Lohn als Teil der ehelichen Unterstützung angesehen wird.

Für Steuerzwecke werden Ehegatten ab dem Heiratsdatum für das ganze Jahr als wirtschaftliche Einheit behandelt (Stichtagsprinzip) – dies bedeutet jedoch keine rückwirkende Fiktion einer ganzjährigen Ehe.